Vereinssatzung

"Studentenwohnheim Esslingen-Zollberg e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist "Studentenwohnheim Esslingen-Zollberg e.V."
     
  2. Der Verein hat seien Sitz in Esslingen, Zollbergstr. 43.
    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen a. N. eingetragen.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck, Vereinsgrundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Studentenhilfe. Er wird insbesonder durch den Unterhalt eines Studentenwohnheims verwirklicht.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.
     
  2. Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Antrags und durch Zustimmung des Vorstands erworben.
     
  3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.
    Die Kündigung ist nur zum Jahresende möglich. Sie hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu erfolgen.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze oder den Zweck des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

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§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • der Beirat und
  • die Mitgliederversammlung

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.

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§ 5 Vorstand und Beirat

  1. Den Vorstand bilden

    - der Vorsitzende
    - bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein zu Vertretung des Vereins berechtigt (Einzelvertretungsbefugnis).

    Der Vorstand kann nur mit Mitgliedern des Vereins besetzt werden. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

    Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und über die Lage des Vereins zu berichten. Über die Vereinsfinanzen hat er für jedes Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen.
     
  2. Der Beirat wird von mindestens zwei bis zu höchstens fünf Mitgliedern des Vereins gebildet. Beiratsmitglieder könne nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

    Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
     
  3. Vorstand und Beirat werden in deiner Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie endet jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der Bestellung oder Wohl der Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
     
  4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds tritt ein gemeinsam von Vorstand und Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes Vereinsmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Amtsdauer des Ersatzmitglieds richtet sich nach der noch nicht abgelaufenen Amtszeit des Vorgängers.
     
  5. Vorstand und Beirat tagen gemeinschaftlich. Die Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet.
     
  6. Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der durch die Amttätigkeit entstanden Auslagen.

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§8 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
     

  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins genügt in diesem Fall eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.
     

  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Studentenhilfe. Über die empfangende Körperschaft wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

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§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

    - Kontrolle und Prüfung der Vereinsgeschäftsführung des Vorstands und der Vereinsfinanzen. Die Mitgliederversammlung nimmt diese Aufgabe durch eine Kassenprüfungsausschuss (§ 7) wahr;
    - Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Kassenprüfungsausschusses;
    - Wahl und Bestellung des Vorstands, Widerruf der Bestellung und Entlastung des Vorstands;
    - Wahl der Mitglieder des Beirats;
    - Wahl der Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses;
    - Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung;
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
     
  2. Die Mitglieder des Vereins sind spätestens alle zwei Jahre zu einer Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei               Wochen erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

    In der Tagesordnung sind der Gegenstand der anstehenden Beschlussfassungen anzukündigen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser selbst zu beschließen. Hierbei können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beschlossen werden.
     
  3. Jedes Vereinsmitglied besitzt ein Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Ein Mitglied ist nicht Stimmberechtigt, wenn es selbst oder ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Verein Gegenstand der Beschlussfassung ist.

    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und rechtswirksam vertretenen Mitglieder (einfache Mehrheit).

    Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Stimmen erforderlich.Für eine Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
     
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind darin im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

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§ 7 Kassenprüfungsausschuss

  1. Zur Kontrolle und Prüfung der Vereinsgeschäftsführung des Vorstands sowie der Vereinsfinanzen wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsausschuss. Der Ausschuss besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
     
  2. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses (Kassenprüfer) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
     
  3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, von den Mitgliedern des Vorstands und des Beirats alle zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
     
  4. Über das Ergebnis seiner Tätigkeit erstattet der Kassenprüfungsausschuss der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr einen Bericht.

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§ 9 Inkraftreten der Satzung

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21. November 1988 beschlossen. Sie trat mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen erfolgte unter der Nr. 1073 am 3. März 1989.

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