Mietbedingungen

des "Studentenwohnheim Esslingen-Zollberg e.V."

§ 1 Wohnberechtigung

  1. Wohnberechtigt in dem vom Studentenwohnheim Esslingen-Zollberg e.V. (nachstehend Vermieter genannt) bewirtschafteten Wohnheim sind vorrangig Studenten der Hochschule Esslingen. In Ausnahmefällen werden auch Studenten von anderen Hochschulen und Praktikanten aufgenommen.

  2. Bewerber für ein Wohnheimzimmer haben ihre Wohnberechtigung durch Abgabe einer für den jeweils laufenden Ausbildungsabschnitt gültigen Semesterbescheinigung oder dergleichen nachzuweisen.

  3. Bei Zweifel der Wohnberechtigung ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter auch weitergehende Nachweise zu verlangen. Insbesondere kann der Vermieter, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mieter nicht mehr studiert, sein Studium abgeschlossen hat oder überwiegend berufstätig ist, verlangen, dass das Fortbestehen der Wohnberechtigung durch geeignete Nachweise, gegebenenfalls auch durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht wird.

§ 2 Laufzeit des Mietvertrags

  1. Die Wohndauer im Wohnheim des Vermieters ist auf vier Semester begrenzt. Im Einzelfall ist eine Verlängerung darüber hinaus möglich. Hierüber wird im Einzelfall entschieden
     
  2. Mietverträge werden jeweils für volle Monate und Semesterweise abgeschlossen. Der Mietzeitraum entspricht den Semesterzeiten des jeweiligen Semesters. Diese umfasst im Sommersemester die Zeit vom 01. März bis zum 31. August und im Wintersemester die Zeit vom 01. September bis zum 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres.

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549, II BGB eingegangen wurde. Es endet mit dem Mietzeitraum, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

    Ein Folgemietvertrag kann abgeschlossen werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Es müssen keine Gründe für eine Nichtverlängerung benannt werden.

    Eine Kündigung während des Semesters ist nicht möglich, es sei denn, dass § 4 zur Anwendung kommt.

  3. Das Mietverhältnis beginnt an dem im Mietvertrag genannten Tag. Übergabe der Mietsache erfolgt nach Terminabsprache.

  4. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Mietsache besteht jedoch erst, wenn er die Kaution gezahlt und seine Wohnberechtigung durch eine Studienbescheinigung oder dergleichen nachgewiesen hat.

    Bei Einzug wird ein Inventarverzeichnis angefertigt, in welchem der Zustand des Zimmers und des Inventars sowie die Vollständigkeit des Inventars festgehalten werden. Der Mieter erkennt den ordnungsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes an, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einzug schriftlich dem Vermieter die Mängel anzeigt.

    Den Mieter trifft die Beweislast dafür, dass nach Einzug eingetretene Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietsache nur auf vertragsgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Wenn es sich bei dem Studentenwohnheim um einen in jüngerer Zeit fertiggestellten Neubau handelt, wird der Mieter von dem Vorhandensein etwaiger Mängel, Schäden bzw. Beeinträchtigungen durch Baulärm in Kenntnis gesetzt. Ansprüche auf Mietminderung sowie Schadenersatz stehen dem Mieter deshalb nicht zu.

  5. Umzüge innerhalb des Wohnheims werden nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag vom Vermieter genehmigt. Ein Anspruch besteht nicht. Der Umzugsantrag muss in schriftlicher Form gestellt werden. Die Wartezeit richtet sich nach der Verfügbarkeit der Zimmer und der vorliegenden Warteliste.

  6. Durch den Umzug erlischt das bisherige Mietverhältnis automatisch.

    Das neue Mietverhältnis wird zu den bei Neuvermietungen geltenden Bedingungen abgeschlossen.

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§ 3 Auslaufen des Mietverhältnisses

  1. Das Mietverhältnis endet an dem im Mietvertrag genannten Tag (siehe § 5.1 Abs. 3). Die stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.
     
  2. Die Mieträume sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in gereinigtem Zustand mit vollständigem Inventar und allen Schlüsseln zu übergeben.

    Der Abnahmetermin ist mit der Hausverwaltung abzusprechen. Die ordnungsgemäße Übergabe des Zimmers bzw. die festgestellten Mängel sind anhand eines Laufzettels festzuhalten. Auf diesem ist vom Mieter die neue Adresse sowie die Bankverbindung für die Rückzahlung der Kaution anzugeben. Hält der Mieter die Terminabsprache nicht ein, ist die Hausverwaltung berechtigt, den Wohnheimplatz auch ohne Anwesenheit des Mieters zu betreten und zu besichtigen.

    Der Vermieter ist berechtigt. Schäden und Mängel selbst auf Kosten des Mieters zu beheben oder beheben zu lassen.

    Wird das Wohnheimzimmer vom Mieter nicht ordnungsgemäß bei Auszug übergeben, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 30, – erhoben.
     
  3. Persönliches Eigentum, das der Mieter entgegen seiner Verpflichtung zur Entfernung nach Rückgabe der Mietsache in den gemieteten oder den mitbenutzten Räumen hinterlassen hat, darf der Vermieter entfernen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert zu vernichten. Sachen, die der Vermieter in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines Jahres in sein Eigentum über.

    Für während der Verwahrung entstehende Beschädigungen oder Verluste haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er ist in keinem Fall verpflichtet, die Sachen unter Versicherungsschutz zu stellen oder weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

    Für alle dem Vermieter aus der unterlassenen Entfernung entstehenden Aufwendungen muss der Mieter Schadenersatz in Geld leisten. Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Ausgleichung dieser oder anderer Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechts zu verweigern.

    Der Vermieter ist auch berechtigt das Zimmer neu zu belegen.

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§ 4 Kündigung

  1. Der Vermieter kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Räumungsfrist von sechs Wochen zu einem Monatsletzten, in schwerwiegenden Fällen ohne Einhaltung einer Räumungsfrist, schriftlich fristlos kündigen.

    Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen ist begründet, wenn der Mieter nicht mehr Angehöriger einer in § 1 genannten Ausbildungsstätte ist, oder eine nach § 1.2 genannte Studienbescheinigung o.ä. nicht vorlegt.

  2. Eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ist in der Regel dann begründet, wenn  

    - der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist;
    - der Mieter wegen unberechtigter Mietminderung mit mehreren Teilbeträgen in Höhe von insgesamt mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist;
    - dem Mieter bereits wegen Rückstand von zwei Monatsmieten einmal fristlos gekündigt wurde, er jedoch nach Ausspruch der Kündigung den Mietrückstand gezahlt hat und nunmehr wiederum mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist;
    - der Mieter den Gebrauch der Mietsache unberechtigt ganz oder teilweise Dritten überlassen hat;
    - der Mieter anderweitig über angemessenen Wohnraum verfügt;
    - der Mieter in dem Bewerbungsbogen unwahre Angaben hinsichtlich seiner Wohnberechtigung nach § 1 gemacht hat;
    - der Mieter trotz vorheriger Abmahnung weiterhin gegen Mietvertrag, allgemeine Mietbedingungen oder Hausordnung verstößt.

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§ 5 Mietzahlungen

  1. Die Miete ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fällig.

    Die Bankverbindung für die Mietzahlungen lautet wie folgt:

    Studentenwohnheim Esslingen-Zollberg e.V.
    Volksbank Esslingen eG
    IBAN:
    BIC:

    Die Miete und alle zusammen mit der Miete fällig werdenden Zahlungen müssen monatlich und kostenfrei, im Wege eines Bankdauerauftrags, bezahlt werden.

  2. In der Miete sind folgende Betriebskosten enthalten: Öffentliche Lasten, Heizungskosten, Kalt- und Warmwasserversorgungskosten, Kosten der Entwässerung, Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten und Etagenheizungen,  Kosten der Müllabfuhr und Straßenreinigung, Kosten der Beleuchtung, Kosten der Schornsteinreinigung, Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, Kosten der Gemeinschaftsantenne und des Breitbandkabelnetzes, Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtungen, Telefon, Internet und sonstige Betriebskosten.

    Erhöhen sich die Betriebskosten nach Vertragsabschluss, so ist der Vermieter berechtigt, die Erhöhung der Betriebskosten einseitig durch schriftliche Erklärung geltend zu machen.

    Der Mieter ist verpflichtet, ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsersten die Mieterhöhung zu bezahlen, wenn die Ankündigung mindestens 4 Wochen vorher erfolgt. Wird die Frist von 4 Wochen nicht eingehalten, tritt die Mieterhöhung erst ab dem übernächsten Monatsersten ein.

    Der Mieter erkennt an, dass die Mieterhöhungserklärung maschinell gefertigt und deshalb auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam ist.

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§ 6 Kaution

  1. Der Mieter muss vor seinem Einzug eine Kaution in der vom Vermieter bestimmten Höhe hinterlegen. Die Kaution ist, abweichend vom Mietkonto, auf das folgende Konto zu überweisen:

    Studentenwohnheim Esslingen-Zollberg e.V.
    Volksbank Esslingen eG
    IBAN:
    BIC:

    Während der Dauer des Mietverhältnisses kann der Mieter die Kaution nicht mit Forderungen des Vermieters verrechnen.

    Die Kaution kann nach Rückgabe der Mietsache mit Schadensersatzforderungen des Vermieters wegen fehlender Inventarteile oder Schlüssel, Schäden an der Mietsache sowie sonstigen Forderungen des Vermieters verrechnet werden.
     
  2. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt. (§ 551 Abs. 3 BGB)
     
  3. Die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution werden dem Mieter vom Vermieter nach dessen Auszug auf ein vom Mieter zu benennendem Konto überwiesen, sofern nicht eine Verrechnung stattfindet.

    Die Rückzahlung erfolgt frühestens sechs Wochen nach Ende des Mietvertrages.

    Sie verfällt nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit, wenn die Zurückzahlung der Kaution und/oder der verrechneten Teile aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere, wenn der Mieter es versäumt hat, seine neue Adresse und ein Konto anzugeben) nicht möglich ist.

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§ 7 Haftungsausschluss des Vermieters

Der Vermieter haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher sowie für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Verschulden des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

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§ 8 Mieterhaftung

  1. Der Mieter haftet für Schäden an Gebäuden und Inventar, die durch Verletzung der ihm obliegenden mietvertraglichen Pflichten verursacht wurden sowie für alle durch seine Besucher verursachten Schäden. Die Beweislast dafür, dass kein Verschulden vorliegt, obliegt dem Mieter. Bei Schäden jeglicher Art in Wohnräumen innerhalb des Wohnheimes haften die Mieter gemeinschaftlich, falls der Schadensverursacher nicht feststellbar ist.
     
  2. Dem Mieter werden für die Mietzeit Schlüssel laut Inventarverzeichnis ausgehändigt. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines Zweitschlüssels. Das Nachmachen von Schlüsseln ist grundsätzlich untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird auf Kosten des Mieters ein neuer Zylinder eingebaut. Der Mieter ist nicht berechtigt, das vom Vermieter angebrachte Schloss durch ein anderes zu ersetzen. Beim Verlust von Schlüsseln haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters, betreffende Schlüssel und sämtliche dazu vorhandene Schlösser durch neue ersetzen zu lassen.

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§ 9 Reparaturen

  1. Dem Mieter sind bauliche Veränderungen an den Mieträumen grundsätzlich untersagt.
     
  2. Der Vermieter darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und sonstige bauliche Veränderungen, die zum Erhalt des Hauses oder der Räume sowie zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Dies gilt auch für zwar nicht notwendige, aber zweckmäßige Arbeiten.
    Der Mieter hat zu diesem Zweck nach Vorankündigung den Zugang zu den betreffenden Räumen zu dulden. Die Ausführung der Arbeiten dürfen von ihm nicht behindert werden. Bei Gefahr in Verzug ist dem Vermieter oder seinem Beauftragten gestattet, den Mietraum auch ohne Ankündigung zu betreten.
    Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder die Miete mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadenersatz verlangen.
     
  3. Je nach Zustand verpflichtet sich der Mieter bei Auszug sein Zimmer zu streichen. Dies wird im Einzelfall durch die Hausverwaltung bestimmt.

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§ 10 Sorgfaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die mitbenutzten Räume und Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

    Rauchen im eigenen Zimmer ist nicht gestattet. Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Räumen ist nicht zulässig. Wird dagegen trotz Abmahnung wiederholt verstoßen, zieht dies eine Kündigung nach sich.

    Die Mietsachen müssen vom Mieter regelmäßig gereinigt, mitbenutzte Räume stets sauber hinterlassen werden.

    Die Kühl- und Gefrierschränke in der Gemeinschaftsküche sind regelmäßig abzutauen und zu reinigen.

    Die Benutzung der Gemeinschaftsküche und deren Einrichtung ist nur Mietern gestattet (Besucher haben Zugang nur in Anwesenheit des Mieters).

    Der Vermieter oder seine Beauftragten sind berechtigt, zum Zweck der Überprüfung der Sauberkeit, alle Gemeinschaftsräume (Küche, Dusche, WC), ohne Voranmeldung zu betreten. Der Mieter muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der gemieteten oder mitbenutzten Räume und Sachen vorzubeugen. Insbesondere zählen dazu:

    - verschlossene Räume
    - vorsichtiger Umgang mit Feuer, Glut und elektrischen Wärmequellen
    - Sichern von Warmwasserleitungen gegen Frost
    - Sichern von Fenstern und Türen gegen Zuschlagen.
     
  2. Das Aufstellen von zusätzlichen Kochgeräten, Kühlschränken, Waschmaschinen etc. ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt insbesondere für das persönliche Zimmer.
     
  3. Der Mieter darf weder in den gemieteten noch mitbenutzten Räumen Veränderungen der Gas-, Elektro-, Wasserinstallation oder an vom Vermieter daran angeschlossenen Geräten und Armaturen vornehmen. Der Mieter darf auch keinen zusätzlichen Bodenbelag auf einen vorhandenen festen Bodenbelag verkleben.
     
  4. Der Mieter ist verpflichtet, alle baupolizeilichen- und Brandschutzbestimmungen strikt einzuhalten. Insbesondere ist die Lagerung von leicht entzündlichen oder giftigen Materialien in allen vom Vermieter verwalteten Gebäuden und Grundstücken sowie das Versperren oder Verstellen von Fluchtwegen und das Abstellen von brennbaren Gegenständen auf sämtlichen Verkehrsflächen untersagt.
     
  5. Der Mieter ist verpflichtet mit Strom, Gas, Wasser, Heizungsenergie und allen vom Vermieter zur Verfügung gestellten Materialien sparsam umzugehen.
     
  6. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt.
     
  7. Der Mieter muss die Mieträume auf seine Kosten von Ungeziefer freihalten. Der Mieter kann sich nur dann darauf berufen, dass die Mieträume bereits vor Beginn seines Mietverhältnisses von Ungeziefer befallen waren, wenn er dies dem Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach seinem Einzug mitteilt.
     
  8. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über alle, von ihm festgestellten Mängel, Schäden oder Betriebsstörungen an und in der Mietsache, den mitbenutzten Räumen, dem Gebäude oder den technischen Einrichtungen zu unterrichten.
     
  9. Der Mieter darf die Mietsachen ausschließlich zu vertragsmäßigen Zwecken benutzen. Insbesondere dürfen Wohnräume nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
     
  10. Die Erteilung von Kaufaufträgen auf den Namen des Heimes sind nicht gestattet.
     
  11. Der Mieter ist verpflichtet, zum Abstellen seines Kraftfahrzeuges ausschließlich die dafür vorgesehenen Stellplätze zu benutzen. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb der für Wohnzwecke bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen Gebäude abgestellt werden.
     
  12. Das Abstellen nicht zugelassener oder dauernd nicht genutzter Kraftfahrzeuge auf dem Gelände des vom Vermieter verwalteten Studentenwohnheimes ist nicht gestattet. Dennoch abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig für den Fahrzeugbesitzer entfernt. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf seine Rechte als Eigentümer dieser Kraftfahrzeuge.
     
  13. Auf dem Gelände, der vom Vermieter verwalteten Gebäude und in deren unmittelbaren Umgebung, dürfen keine Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die zu einer Belästigung anderer führen könnte. Insbesondere sind alle Arbeiten untersagt, die zu Umweltverschmutzungen führen könnten (z. B. Ölwechsel).
     
  14. Der Mieter verpflichtet sich, jede Störung von Mitbewohnern oder Anliegern (vor allem durch Lärm), insbesondere in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr, zu unterlassen.

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§ 11 Überlassung von Mieträumen

Jede, auch teilweise Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte ist grundsätzlich untersagt. Gleiches gilt auch zur Vermeidung einer Überbelegung für die Aufnahme Dritter an den vom Mieter bewohnten Räumen, auch wenn die Aufnahme zeitlich befristet ist.

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§ 12 TV-Anschluss

  1. Ist in den Räumen ein Anschluss für eine Gemeinschaftsantennenanlage oder das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom vorhanden, so darf der Mieter nur solche Anschlusskabel verwenden, die vom Hersteller der Anlage bzw. der Deutschen Telekom zugelassen sind.

    Der Mieter darf an den vorhandenen Anschlüssen keinerlei Veränderungen vornehmen, insbesondere darf er keine zusätzlichen Anschlussdosen an die Gemeinschaftsanlage anschließen.
     
  2. Das Anbringen von Außenantennen (Satellit) ist wegen der Kurzfristigkeit des Mietverhältnisses nicht gestattet.
     
  3. Für die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag und dessen Kostenübernahme ist der Mieter verantwortlich.

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§ 13 Mülltrennung

Der anfallende Müll ist nach geltenden Bestimmungen zu trennen und in die entsprechenden Container zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 40,– erhoben. Verunreinigungen der Außenanlagen und Wege sind zu unterlassen.

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§ 14 Allgemeines

Schriftliche Erklärungen des Vermieters an den Mieter gelten mit dem Einwurf in dessen Briefkasten als zugegangen. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle längerer Abwesenheit, z. B. in den Semesterferien, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.

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